Als Grenze für den CO-Gehalt im Abgas gelten die Werte des Herstellers, oder, falls diese nicht vorliegen, folgende Werte: 4,5 Vol-% bei Motorrädern ohne Katalysator oder mit ungeregeltem Katalysator im Leerlauf und 0,3 Vol-% bei Fahrzeugen mit geregeltem Katalysator im erhöhtem Leerlauf.
Ach ja, die
Abgasuntersuchung kostet zusätzliche €17,90…
Geräuschuntersuchung
Zur
Feststellung auffälliger Motorräder im Verkehr oder bei der regelmäßigen
technischen
Überprüfung
im Rahmen der HU soll der in den Fahrzeugpapieren eingetragene
Standgeräuschpegel
als Vergleichsgröße dienen. Von der Geräuschuntersuchung sind
alle
Krafträder
mit und ohne Katalysator betroffen. Die durchzuführende Geräuschuntersuchung
gliedert
sich in eine Pflicht- und ggf. eine Ergänzungsuntersuchung.
In
den Fahrzeugpapieren wird ein Wert für das Standgeräusch des
Fahrzeuges
dokumentiert,
der von den amtlich anerkannten Sachverständigen/Prüfern (aaSoP)
oder den
Prüfingenieuren
(PI) der amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen bzw. der
Polizei
herangezogen
werden kann, um eine Aussage über die Geräuschemission des
Fahrzeuges
treffen
zu können.
Bei
der Pflichtuntersuchung ist eine subjektive Geräuschbeurteilung im
Fahrbetrieb
vorgeschrieben.
Erscheint dem Prüfer das Geräuschverhalten des Kraftrades als auffällig,
erfolgt
als Ergänzungsuntersuchung die Messung des Standgeräusches.
Hierzu
sind mit einem Geräuschmessgerät drei aufeinander folgende
Messungen
durchzuführen;
als Geräuschmessergebnis gilt der höchste Messwert. Der für die
Geräuschbeurteilung
heranzuziehende Wert ist das Geräuschmessergebnis reduziert um
einen
Korrekturwert. Dieser Wert wird als Standgeräuschvergleichswert
bezeichnet.
Übersteigt
der Standgeräuschvergleichswert den in den Fahrzeugpapieren
eingetragenen
Standgeräuschmesswert,
so ist vom aaSoP/PI ein erheblicher Mangel festzustellen.
Die
Messdrehzahl sowie der Standgeräuschvergleichswert sind im HU-Prüfbericht
vom
aaSoP/PI
zu dokumentieren. Beide Untersuchungsergebnisse (Abgas/Geräusch)
fließen
letztendlich
in das Gesamtergebnis der HU ein.
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Meine ganz persönliche Meinung zur AUK: Heute Abgasuntersuchung, morgen Abkassieren! Und dies wieder einmal auf Kosten einer Minderheit. Zur Freude von Tüv, Werkstätten, Herstellern und dem Finanzamt ( Steuererhöhung vorprogrammiert), aber bestimmt nicht des Umweltschutzes wegen ( man beachte die jährliche Fahrleistung vieler Motorräder) . Liebe Politiker, wie wäre es zum Beispiel mit Wechselkennzeichen!?!? (man kann ja nur Auto oder Motorrad fahren ) Wenn es aber nur ums Geld geht: Eine Ökosteuer und Mineralölsteuer auf Kerosin, fände ich nicht schlecht und 180 Euro Fighter (zu 80 Millionen Euro) sind auch zuviel des Guten (letzte Woche im Fernsehen, eine Flugstunde Euro Fighter kostet 15 Tsd. Euro) . Aufzählung beliebig fortsetzbar. Dann würde mich interessieren, wer den AWACS -Einsatz zur Fußball WM bezahlt hat ? Ach, hatte vergessen, Fußball ist ja ein Massensport und alle haben nur Fußball im ("als") Kopf, besonders einige Politiker. Aber aufgepasst: auch Geländewagenfahrer, Wohnmobileigner, Motorradfahrer sind Wähler |
http://de.wikipedia.org/wiki/Euro_Fighter
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§ 47 A Abgasuntersuchung (AU) - Untersuchung des Abgasverhaltens von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen |
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(1) Die Halter von Kraftfahrzeugen, die mit Fremdzündungsmotor oder mit Kompressionszündungsmotor angetrieben werden, haben zur Verringerung der Schadstoffemissionen das Abgasverhalten ihres Kraftfahrzeuges auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage XIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind |
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1. |
Kraftfahrzeuge mit |
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a) |
Fremdzündungsmotor, die weniger als vier Räder, ein zulässiges Gesamtgewicht von weniger als 400 kg oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h haben oder die vor dem 1. Juli 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind; |
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b) |
Kompressionszündungsmotor, die weniger als vier Räder oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h haben oder die vor dem 1. Januar 1977 erstmals in den Verkehr gekommen sind; |
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c) |
rotem Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen (§ 28); |
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2. |
vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge nach § 18 Abs. 2 Nr. 4b; |
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3. |
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen; |
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4. |
selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler. |
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Die Prüfung nach Anlage XI im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 entfällt für Kraftfahrzeuge, die der Abgasuntersuchung unterliegen. |
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(2) Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 dürfen nur von Werken des Fahrzeugherstellers, einer eigenen Werkstatt des Importeurs im Sinne des § 47b Abs. 3 Nr. 3, hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr, von betrauten Prüfingenieuren einer für die Durchführung von Hauptuntersuchungen nach § 29 amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder von Fahrzeughaltern, die Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb durchführen dürfen, vorgenommen werden. Die Untersuchungen dürfen nur an Stellen vorgenommen werden, die den in Anlage XIb festgelegten Anforderungen genügen. Die für die anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten in § 47b Abs. 2 Nr. 5 und 6 vorgegebenen Anforderungen gelten entsprechend auch für alle anderen in Satz 1 genannten Stellen. § 47b Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 5 und Abs. 4 ist auf Fahrzeughalter, die Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb durchführen dürfen, entsprechend anzuwenden. Im Rahmen der für amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr in § 11 Abs. 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes und für betraute Prüfingenieure amtlich anerkannter Überwachungsorganisationen in Anlage VIIIb Nr. 2.5 vorgeschriebenen Fortbildung sind für die regelmäßige AU-Fortbildung mindestens vier Stunden im Jahr vorzusehen. Die regelmäßige AU-Fortbildung kann auch blockweise acht Stunden alle zwei Jahre oder zwölf Stunden alle drei Jahre erfolgen. |
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(3) Als Nachweis über den ermittelten Zustand des Abgasverhaltens hat der für die Untersuchung Verantwortliche eine vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden festgelegte Prüfbescheinigung nach einem im Verkehrsblatt bekanntgegebenen Muster auszuhändigen und bei vorschriftsmäßigem Abgasverhalten eine Plakette nach Anlage IXa zuzuteilen und am vorderen amtlichen Kennzeichen nach Maßgabe der Anlage IXa dauerhaft und gegen Mißbrauch gesichert anzubringen; § 29 Abs. 12 bleibt unberührt. Der für die Untersuchung Verantwortliche hat dafür zu sorgen, daß die Prüfbescheinigung mindestens das amtliche Kennzeichen des untersuchten Kraftfahrzeugs, den Stand des Wegstreckenzählers, den Hersteller des Kraftfahrzeugs einschließlich Schlüsselnummer, Fahrzeugtyp und -ausführung einschließlich Schlüsselnummer, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, die Sollwerte nach Anlage XIa und die von ihm abschließend ermittelten Istwerte sowie Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Abgasuntersuchung, ferner das Datum und die Uhrzeit, soweit zugeteilt die Kontrollnummer und den Namen und die Anschrift der prüfenden Stelle sowie die Unterschrift des für die Untersuchung Verantwortlichen enthält. Eine Durchschrift, ein Abdruck oder eine Speicherung auf Datenträger der Prüfbescheinigung verbleibt bei der untersuchenden Stelle. Sie ist aufzubewahren und innerhalb von drei Jahren ab Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer zu vernichten. |
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(4) Die Prüfbescheinigung ist aufzubewahren. Der Fahrzeugführer hat sie der für die Durchführung der Hauptuntersuchung nach § 29 verantwortlichen Person sowie auf Verlangen zuständigen Personen und der Zulassungsbehörde zur Prüfung auszuhändigen. Kann die Prüfbescheinigung nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten eine Zweitschrift von der untersuchenden Stelle zu beschaffen oder eine Abgasuntersuchung durchführen zu lassen. |
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(5) Bei der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens ist die Plakette von der Zulassungsbehörde dauerhaft und gegen Mißbrauch gesichert anzubringen. Eine Prüfbescheinigung wird nicht ausgestellt. Erfolgt die Anbringung der Plakette vor der ersten vorgeschriebenen Abgasuntersuchung, ist Absatz 4 nicht anzuwenden. |
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(6) Der Halter hat dafür zu sorgen, daß sich die nach Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 2 angebrachte Plakette in ordnungsgemäßem Zustand befindet; sie darf weder verdeckt noch verschmutzt sein. § 29 Abs. 7 und 8 gilt für Plaketten nach Anlage IXa entsprechend. |
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(7) Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit, in der Kraftfahrzeuge durch Ablieferung des Fahrzeugscheins oder der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens und durch Entstempelung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind. War in dieser Zeit eine Untersuchung nach Absatz 1 fällig, so ist sie bei Wiederinbetriebnahme des Kraftfahrzeugs durchführen zu lassen; in diesen Fällen ist die Plakette von der Zulassungsbehörde dauerhaft und gegen Mißbrauch gesichert anzubringen. Ist eine Untersuchung des Abgasverhaltens bei Fahrzeugen, für die ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, außerhalb des Betriebszeitraums fällig, so ist sie im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums durchführen zu lassen. |
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(8) Die Bundeswehr, die Bundespolizei und die Polizeien der Länder können die Untersuchung nach Absatz 1 für ihre Kraftfahrzeuge selbst durchführen sowie die Ausgestaltung der Prüfbescheinigung selbst bestimmen. Für die Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei entfällt die Plakette nach Absatz 3. |